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Internationale Vorbildung

Informationen fr Studienwerber*innen mit auslndischem Schulabschluss (Informationen zum Vorstudienlehrgang)

Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt unter anderem die allgemeine Universittsreife und die fr den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache voraus. 
Zeugnisse, die österreichischen Reifeprfungs- bzw. Berufsreifeprfungszeugnissen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen gleichwertig sind, gelten als Nachweis der allgemeinen Universittsreife. 

Die allgemeine Universittsreife kann darber hinaus durch eine auslndische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universittsreife gemß § 64 1 Z 1 UG (zB. zu einem österreichischen ¸é±ð¾±´Ú±ð±è°ù´Ú³Ü²Ô²µ²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ) besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

  • die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  • die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre betrgt und
  •  allgemeinbildende Ausbildungsinhalte berwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfchern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Betrgt die Schulzeit gemß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergnzungsprfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

Diese Ergnzungsprfungen können - bei Erfllung der Voraussetzungen -  im Rahmen des Vorstudienlehrgangs absolviert werden.
Bewerbungen werden in der Reihenfolge des Einlangens berprft. Falls Unterlagen fehlerhaft oder unvollstndig sind, wird innerhalb einer Frist schriftlich darum ersucht, diese zu vervollstndigen.

Nach abschließender Bearbeitung wird immer ein Bescheid in schriftlicher Form ausgestellt.

Ein vollstndiger Antrag muss bis sptestens 05. September (fr das Wintersemester) bzw. 5. Februar (fr das Sommersemester) an der Â鶹ƵµÀn Universitt Graz eingelangt sein.

Personen, die bereits ein Studium der (Human-)Medizin oder der Zahnmedizin abgeschlossen haben, steht grundstzlich die Einrichtung der Nostrifizierung zur Verfgung. Wenn keine Vergleichbarkeit zum Studium an der Â鶹ƵµÀn Universitt gegeben ist, kann eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden.

Dokumente fr die Antragsstellung

Antragsformular

Das Antragsformular ist vollstndig auszufllen und unterschrieben an die OE Studienmanagement, Fachbereich Zulassung, zu bermitteln. Die Bewerbungsunterlagen sind im Original per Post zu bermitteln.

Nach erfolgter Bearbeitung wird bei vollstndiger Antragstellung und Erfllung der Voraussetzungen ein positiver Bescheid ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen noch nicht erfllt sind oder Unterlagen fehlen wird ein Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung zugsendet. Nach abgeschlossener Bearbeitung werden die Originalunterlagen per Post retourniert.

¸é±ð¾±´Ú±ð±è°ù´Ú³Ü²Ô²µ²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ

Fr die Zulassung zu einem Diplomstudium an der Â鶹ƵµÀn Universitt Graz wird jedenfalls das Abschlusszeugnis der Sekundarschule, Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, benötigt. Das Zeugnis muss den Abschluss der sekundren Schulbildung besttigen. Die Noten der Prfungsfcher mssen ebenfalls angefhrt sein.

Es ist zu beachten, dass nicht alle ¸é±ð¾±´Ú±ð±è°ù´Ú³Ü²Ô²µ²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õse aus allen Lndern österreichischen ¸é±ð¾±´Ú±ð±è°ù´Ú³Ü²Ô²µ²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õsen gleichgesetzt sind.

In diesem Fall kann es notwendig sein, Ergnzungsprfungen abzulegen, die im Rahmen des Vorstudienlehrgangs absolviert werden können. 

Kopie Reisepass

Es werden ausschließlich Reisepsse akzeptiert, die neben dem Lichtbild auch die Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin enthalten. Asylwerber*innen mssen die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte vorweisen.

Nachweis ber bereits vorhandene Studienleistungen im Maturaland

Als Nachweise können Aufstellungen von Notennachweisen aus den einzelnen Semestern oder Transcripts of Records herangezogen werden.
 

Übersetzungen und Beglaubigungen

Fremdsprachigen Dokumenten sind immer Übersetzungen beizufgen, außer die Dokumente sind im Original auf Englisch ausgestellt. Grundstzlich muss die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsvermerke aufweisen, damit diese mit bersetzt werden können.  Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.

Die Beglaubigung eines Dokuments dient zur Besttigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften autorisierter Personen.

Ausgenommen sind lediglich Dokumente aus Lndern, mit denen Österreich ein Abkommen zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen hat.

Bewerber*innen mit Dokumenten aus der Volksrepublik China mssen diese bei der österreichischen akademischen Prfstelle in Peking (APS) zustzlich zertifizieren lassen.

 

Befreiung von jeglicher Beglaubigung

Dokumente aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) – und bei Bedarf mit Übersetzung – eingereicht werden.

Folgende Lnder sind von einer Beglaubigung befreit:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumnien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn

Beglaubigung in Form der Apostille

Dokumente aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung auslndischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („Haager Beglaubigungsbereinkommen“) gengt die Beglaubigung in der Form der Apostille, die von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zur Beglaubigung in Form der Apostille nur das jeweilige Außenministerium bzw. sonstige dazu berechtigte Behörden im jeweiligen Staat, nicht jedoch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich (Botschaft) ermchtigt sind.

Gemß Artikel 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf der Originalurkunde selbst anzubringen.

Folgende Lnder sind von der Beglaubigung mittels Apostille betroffen: 
Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus (Weißrussland), Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei, Chile, China – inklusive Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, ausgenommen Taiwan, Costa Rica, Dnemark, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Eswatini, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kap Verde, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea Republik, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Ruanda, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Sao Tome und Principe, Saudi-Arabien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, Sdafrika, Suriname, Tonga, Trinidad und Tobago, Trkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Zypern

Volle diplomatische Beglaubigung

Die volle diplomatische Beglaubigung ist bei Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsbereinkommens sind. Bei diesem Beglaubigungsmodus mssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss) noch zustzlich durch eine österreichische Behörde diplomatisch beglaubigt (berbeglaubigt) werden. Diese Überbeglaubigung kann durch die zustndige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen. Eine Beglaubigung durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich ist nicht möglich.

Fr diese Lnder gilt die voll diplomatische Beglaubigung der österreichischen Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat.

Ausknfte zu Beglaubigungen

Bundesministerium fr europische und internationale Angelegenheiten 
Minoritenplatz 8
1014 Wien
T: +43 501150 4425
Aufnahmeverfahren

Alle Personen, die an der Med Uni Graz eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (UO 202) oder Diplomstudium Zahnmedizin (UO 203) anstreben, mssen entweder am Aufnahmeverfahren oder am Querschnittstest teilnehmen.

Kontakt

FB Zulassung durchfhren 
Neue Stiftingtalstraße 6 WEST | Gebude P | 3. Stock
8010 Graz
T: +43 316 385 71614 & 73688