EU-Kontingent
Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô und ihren im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù).
Dies gilt z.B. fr Personen, die die österreichische Staatsbrgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.
Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô gleichgestellt:
- EWR-Brger*innen und Schweizer*innen
- „Begnstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zustndigen österreichischen Behörde,
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zustndigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung fr Österreich,
- „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zustndigen österreichischen Behörde
- Trkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Trkei, wenn sie
- ordnungsgemß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
- die Eltern in Österreich ordnungsgemß beschftigt sind oder waren.
Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù relevant (vgl. Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù).
Ebenso fallen ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô, „begnstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Trkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Vertrge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù.