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Aufnahmeverfahren

Um die Vergabe der Studienpltze unter Bercksichtigung dieser gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen vornehmen zu können, haben die Studienwerber*innen bereits im Zuge der Internet-Anmeldung zum Aufnahmeverfahren MedAT-H die erforderlichen Daten bekannt zu geben.

Um den Studienwerber*innen diese Angaben zu erleichtern, werden die gesetzlich vorgesehenen Kriterien in der sogenannten „Kontingent-Einteilung“ zusammengefasst. Es ist zwischen dem „Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù“, dem „EU-Kontingent“ und dem „Nicht-EU-Kontingent“ zu unterscheiden.

Die Vergabe der Studienpltze erfolgt nach dem Vorliegen der aus den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens erstellten Rangliste zuerst auf Basis der im Zuge der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Informationen der Studienwerber*innen. Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium jedoch eine andere als die von den Studienwerber*innen angegebene Zuordnung rechtlich geboten ist (weil z.B. das Kriterium „Österreichisches Reifezeugnis bzw. ‚gleichgestelltes‘ Reifezeugnis“ nicht nachgewiesen werden kann), wird die Rangliste fr die Vergabe der Studienpltze entsprechend modifiziert

Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù

Das sogenannte „Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù“ ist all jenen Personen vorbehalten, die – unabhngig von ihrer Staatsbrgerschaft – ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.

Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen.

Die „Personengruppenverordnung“ erfasst folgende Personengruppen:

Personen mit Privilegien und Immunitten

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitten genießen, sowie deren Ehegatt*innen bzw. eingetragene Partner*innen und deren Kinder;

Nachweis: Legitimationskarte, ausgestellt durch das österreichische Außenministerium; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde ber die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

Auslandsjournalist*innen

in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich ttige Auslandsjournalist*innen sowie ihre Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und ihre Kinder;

Nachweis: Akkreditierungsurkunde; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde ber die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich

Personen, die entweder selbst wenigstens fnf zusammenhngende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pdagogischen Hochschule oder einer Universitt oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

Nachweis: Meldebesttigung; falls fr den Nachweis der Unterhaltspflicht erforderlich: gegebenenfalls Geburts- bzw. Heiratsurkunde

Stipendiumsinhaber*innen

Personen, die ein Stipendium fr das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrcklich fr Stipendien zu verwenden sind;

Nachweis: Besttigung ber die Zuerkennung des Stipendiums

Absolvent*innen österreichischer Auslandsschulen, deutsch- oder ladinischsprachiger Schulen in Sdtirol

Inhaber*innen von Reifeprfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaber*innen von staatlichen Abschlussprfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Sdtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;

Nachweis: jeweiliges Reifezeugnis

Personen mit Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetzes

Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach frheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Nachweis: Asylbescheid und Asylkarte; Konventionspass; in allen Fllen eine Meldebesttigung

Personen mit Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein

Auch gelten Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein aufgrund entsprechender Abkommen als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt.

Personen, die ein Reifezeugnis aus Luxemburg oder Liechtenstein besitzen, sind daher dem „Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù“ zuzuordnen. 

Personen mit europischen Reifezeugnissen

Die Inhaber*innen eines Europischen Abiturzeugnisses (Reifezeugnis der „Europischen Schulen“) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte; sie erfllen außerdem die gleichen Voraussetzungen fr die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die BrgerInnen dieser Staaten, die entsprechende Befhigungsnachweise besitzen (vgl. die Vereinbarung ber die Satzung der Europischen Schulen, ). Nhere Informationen zu den Europischen Schulen finden Sie .

Personen, die ein Europisches Abiturzeugnis besitzen, sind daher dem „Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù“ zuzuordnen.

Hinweis: Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworbenes „IB Diploma“ ist fr die Zulassung zum Studium an einer österreichischen öffentlichen Universitt, Privatuniversitt, Fachhochschule beziehungsweise Pdagogischen Hochschule als auslndisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das „IB Diploma“ an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.

Eine Zuordnung in das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù allein aufgrund des „IB Diploma“ ist daher nicht möglich.

EU-Kontingent

Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô und ihren im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù).

Dies gilt z.B. fr Personen, die die österreichische Staatsbrgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.

Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô gleichgestellt:

  • EWR-Brger*innen und Schweizer*innen
  • „Begnstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zustndigen österreichischen Behörde,
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zustndigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung fr Österreich,
    • „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zustndigen österreichischen Behörde
  • Trkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Trkei, wenn sie
    • ordnungsgemß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
    • die Eltern in Österreich ordnungsgemß beschftigt sind oder waren.

Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù relevant (vgl. Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù).

Ebenso fallen ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô, „begnstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Trkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Vertrge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù.

Nicht-EU-Kontingent

In das sogenannte „Nicht-EU-Kontingent“ fallen jene Studienwerber*innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen („Drittstaatsangehörige*r“) und ·¡±«-µþ°ù²µ±ð°ù*¾±²Ô²Ô±ð²Ô im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind.Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.

Somit fllt z.B. ein*e amerikanische*r Staatsangehörige*r mit deutschem Abitur in das „Nicht-EU-Kontingent“. Weiters trifft dies z.B. auf eine*n Drittstaatsangehörige*n zu, der*die Inhaber*in eines IB Diploma ist.

Sollte jedoch auf den/die Studienwerber/in die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù relevant (vgl. Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó-°­´Ç²Ô³Ù¾±²Ô²µ±ð²Ô³Ù).