Die Schiedskommission der Â鶹ƵµÀn Universitt Graz hat gemß § 43 Abs 1 Universittsgesetz 2002 folgende Aufgaben:
- Vermittlung in Streitfllen von Angehörigen der Universitt.
- Entscheidung ber Beschwerden des Arbeitskreises fr Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universittsorgans innerhalb von drei Monaten, bei Beschwerden betreffend den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung des*der Rektor*in binnen 14 Tagen.
- Entscheidung ber Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises fr Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen.
- Entscheidung ber Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises fr Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.