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Vollmachten

Vollmacht gemß § 27 Abs. 2 Universittsgesetz 2002 (Projektleitung)

Die Â鶹ƵµÀ Universitt Graz verlautbart gemß § 27 Abs. 2 UG, dass derzeit folgende Universittsangehörige zum Abschluss der fr die Vertragserfllung erforderlichen Rechtsgeschfte und zur Verfgung ber die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen Vertrag ermchtigt sind. Die Bevollmchtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem Projekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Vertrge oder Amendments. Die Bevollmchtigung gilt jeweils fr die unten angefhrte Laufzeit.