Fr das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:
- Die fr die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
- Die Universitt kann absolvierte Prfungen gemß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulssig.
Zwei-Semester-Frist – aufgehoben mit 01.05.2024
Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine zwei-Semester-Frist fr die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden, eingefhrt. Diese Frist wurde mit 01.05.2024 wieder aufgehoben. Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prfungen, anderen Studienleistungen, Ttigkeiten und Kompetenzen ist wieder zeitlich unbeschrnkt möglich und kann jederzeit whrend des Studiums beantragt werden (Anm: § 78 Abs. 4 Z 2 UG aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024).
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.