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Anerkennungen
Anerkennung von Prfungen, anderen Studienleistungen, Ttigkeiten und Kompetenzen laut §78 UG idgF

Im Bereich der Anerkennung gibt es aufgrund der Gesetzesnovellierung 2021 eine große Änderung durch den Entfall des Konzepts der Gleichwertigkeit. 

Positiv beurteilte Prfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem festgelegten Höchstausmaß (hierzu siehe weiter unten) anzuerkennen, wenn  

  • keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und 
  • sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: 
    • einer anerkannten postsekundren Bildungseinrichtung gem. § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
    • einer berufsbildenden höheren Schule in den fr die knftige Berufsttigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fchern;
    • einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Bercksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in knstlerischen und knstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fchern.

Fr das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:

  • Die fr die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
  • Die Universitt kann absolvierte Prfungen gemß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulssig.

 

Zwei-Semester-Frist – aufgehoben mit 01.05.2024

Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine zwei-Semester-Frist fr die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden, eingefhrt. Diese Frist wurde mit 01.05.2024 wieder aufgehoben. Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prfungen, anderen Studienleistungen, Ttigkeiten und Kompetenzen ist wieder zeitlich unbeschrnkt möglich und kann jederzeit whrend des Studiums beantragt werden (Anm: § 78 Abs. 4 Z 2 UG aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024).

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.
 

Contact

Michaela Hackl 
T: +43 316 385 73665